· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt und auf bedarfsdeckende Grundsicherung
von RiOLG Eva Bode, Hamm
Ein erwerbsunfähiges Kind ist verpflichtet, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Sonst können fiktiv bedarfsdeckende Einkünfte angerechnet werden (OLG Hamm 10.9.15, II-4 UF 13/15, Abruf-Nr. 145700). |
Sachverhalt
Die 22-jährige Antragstellerin (T) begehrt, dass ihr Vater (V) Kindesunterhalt zahlt. Sie lebt im Haushalt ihrer nicht leistungsfähigen Mutter und ist selbst nicht erwerbstätig. Sie behauptet, aufgrund schwerer Depressionen mit Angstattacken nicht arbeits-, schul- oder ausbildungsfähig zu sein. Der V ist für den begehrten Unterhalt leistungsfähig. Das AG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und den V antragsgemäß verpflichtet, an die T Kindesunterhalt zu zahlen, da sie schul-, berufs- und arbeitsunfähig sei. Mit der Beschwerde begehrt der V weiterhin, dass das Gericht den Antrag zurückweist. Seine Beschwerde war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Es besteht kein Anspruch mehr auf Kindesunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB, da die T ihren Bedarf nach dem Einkommen des allein leistungsfähigen Vaters durch vorrangige Leistungen auf Grundsicherung (SGB XII) selbst decken kann.
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