· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Ausbildungsvergütung statt Unterhaltsanspruch
| Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen, der eine Ausbildung aufnimmt, entfällt oder reduziert sich für den gesamten Monat im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags oder des Beginns der Arbeitsaufnahme kommt es nicht entscheidend an (OLG Hamm 23.1.13, II 3 UF 245/12, OLG Report NRW 13/2013, Anm. 4, Abruf-Nr. 131490 ). |
Vater V hat sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahrs monatlichen Unterhalt zu zahlen. Das Kind begann im August 2012 eine Lehre. V ist der Auffassung, es sei ohne Belang, dass die Ausbildungsvergütung erst zum Monatsende gezahlt werde. Er müsse dennoch ab Anfang August 2012 keinen Unterhalt mehr leisten. Der Senat gibt V Recht: Auch eine am Ende des Monats ausgezahlte Vergütung lässt den Unterhaltsanspruch für diesen Monat nicht in voller Höhe unberührt.
PRAXISHINWEIS | Das OLG Hamm hat in einer umstrittenen Frage Stellung bezogen: §§ 1601 ff. BGB bezwecken, dem Bedürftigen einen wirksamen Unterhaltsanspruch zu gewähren. Das faktische Unvermögen zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur Auszahlung des ersten Einkommens des Kindes kann nicht vollständig ignoriert werden.
Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit werden im Unterhaltsrecht allerdings nach dem sogenannten “In-Prinzip“ ermittelt. Einkünfte sind in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Sie werden nicht stichtagsbezogen genau, sondern bezüglich des gesamten maßgeblichen Zeitraums berücksichtigt. Etwa werden jährliche Steuererstattungen monatsanteilig angerechnet. Nur wenn die erste Monatsvergütung erst im Folgemonat gezahlt wird, besteht der Kindesunterhaltsbedarf im Monat der Arbeitsaufnahme noch in voller Höhe. |