· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Die Verjährung von Kindesunterhalt
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Ansprüche auf Kindesunterhalt sollen zeitnah geltend gemacht werden, da sie dazu dienen, die laufende Bedürftigkeit sicherzustellen und weil insbesondere minderjährige Kinder kaum ihren Bedarf durch eigene Anstrengungen sicherstellen können. Wer sich mit der Verfolgung seiner Ansprüche viel Zeit lässt, läuft Gefahr, dass seine Ansprüche verjähren. Die Verjährungseinrede ist abzugrenzen zu dem Verwirkungseinwand. |
1. Überblick
Bei der Verjährungseinrede und dem Verwirkungseinwand handelt es sich um verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Zielrichtungen und Rechtsfolgen. Die Verjährung ist auf die Ansprüche aus der Vergangenheit gerichtet, während die Verwirkung Ansprüche aus der Vergangenheit (Unterhaltsrückstände) oder künftige Ansprüche auf laufenden Unterhalt erfassen können:
| |||
Verjährung | Verwirkung | Verwirkung | |
Gerichtet in die Vergangenheit Unterhaltsrückstand | Gerichtet auf die Zukunft laufender Unterhalt | ||
§§ 195, 197 BGB | § 1585b BGB § 242 BGB | § 1579 BGB (ggf. i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB) | § 1611 BGB § 242 BGB |
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