Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Die Verjährung von Kindesunterhalt

    von RiOLG Eva Bode, Hamm

    | Ansprüche auf Kindesunterhalt sollen zeitnah geltend gemacht werden, da sie dazu dienen, die laufende Bedürftigkeit sicherzustellen und weil insbesondere minderjährige Kinder kaum ihren Bedarf durch eigene Anstrengungen sicherstellen können. Wer sich mit der Verfolgung seiner Ansprüche viel Zeit lässt, läuft Gefahr, dass seine Ansprüche verjähren. Die Verjährungseinrede ist abzugrenzen zu dem Verwirkungseinwand. |

    1. Überblick

    Bei der Verjährungseinrede und dem Verwirkungseinwand handelt es sich um verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Zielrichtungen und Rechtsfolgen. Die Verjährung ist auf die Ansprüche aus der Vergangenheit gerichtet, während die Verwirkung Ansprüche aus der Vergangenheit (Unterhaltsrückstände) oder künftige Ansprüche auf laufenden Unterhalt erfassen können:

     

    • Rechtsinstitute der Verjährung und Verwirkung
    Verjährung
    Verwirkung
    Verwirkung

    Gerichtet in die Vergangenheit

    Unterhaltsrückstand

    Gerichtet auf die Zukunft

    laufender Unterhalt

     §§ 195, 197 BGB

    § 1585b BGB

     § 242 BGB

    § 1579 BGB (ggf. i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB)

    § 1611 BGB

     § 242 BGB