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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Aufnahme einer Nebentätigkeit

    von RA Andrea Worch, Bonn

    Wird Barkindesunterhalt für ein minderjähriges Kind geschuldet, ist der Unterhaltsschuldner zur Erlangung seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, neben seiner Haupttätigkeit auch noch eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn sein erzielbares bereinigtes Einkommen für den Mindestunterhalt nicht ausreicht. Ist die Ausübung einer Nebentätigkeit unter der Woche aufgrund der Arbeits- und Fahrzeiten nicht möglich, kommt sogar die Aufnahme einer Nebentätigkeit am Wochenende in Betracht (OLG Köln 4.11.14, II-14 WF 169/14, Abruf-Nr. 144883).

     

    Sachverhalt

    Der Unterhaltsschuldner V wurde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Mindestunterhalt für seine zwei minderjährigen Kinder zu zahlen. Mit einem Feststellungsantrag beantragte er, den Unterhaltstitel auf „null“ abzuändern, nebst VKH. Der V war der Ansicht, dass er wegen seiner täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz von je 45 km pro Strecke und ständiger Bereitschaft für Noteinsätze des Unternehmens sowie einer 43-Stunden- Woche nicht verpflichtet sei, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Am Wochenende müsse er sich erholen und Umgang mit den Kindern haben. Von seinem Nettoeinkommen von 2.000 EUR bedient er zwei Kredite aus intakter Ehezeit von insgesamt 1.200 EUR hinsichtlich eines nicht von ihm selbst bewohnten Grundstücks. Er wohnt mit seiner Lebensgefährtin mietfrei im Haus seines Vaters. Das AG wies den VKH-Antrag zurück. Die als sofortige Beschwerde ausgelegte Beschwerde blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    V ist als Unterhaltsschuldner minderjähriger Kinder gem. § 1603 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Der gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtige Elternteil muss, wenn sein bereinigtes Einkommen für den Mindestunterhalt nicht ausreicht, jede zumutbare Nebentätigkeit aufnehmen. Es obliegt ihm, im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass es geeignet ist, den laufenden Unterhalt dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Es muss dem Unterhaltsschuldner im Einzelfall zumutbar sein, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.