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  • · Nachricht · Kindesunterhalt

    Großeltern haften nur nachrangig

    | Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Das hat der 6. Familiensenat des OLG Hamm entschieden (26.10.12, II 6 WF 232/12). |

     

    Drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die antragstellenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten.

     

    Der Großvater hat die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB wurde nicht schlüssig dargelegt. Großeltern haften unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht kommt erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind. Insoweit kommt auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht. Diese ist gegebenenfalls durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und kann nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar ist.

     

    An einer entsprechenden Darlegung fehlte es im vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen hat, ist die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich ist.

     

    Die vollständige Pressemitteilung kann aufgerufen werden unter:

    http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/03_01_2013/index.php

    Quelle: ID 37389540