· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
In diesen Fällen schulden Eltern Unterhalt trotz abgeschlossener Ausbildung des Kindes
von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer aufsichtführender Richter am AG a.D.
| Liegt eine Zweitausbildung (nach abgeschlossener Erstausbildung) vor, schulden Eltern i. d. R. keinen Unterhalt mehr. Es gibt jedoch vom Kind darzulegende Ausnahmen. Der Beitrag zeigt diese und erläutert, worauf Sie achten müssen, wenn Sie in diesen Fällen Unterhalt für das Kind fordern. |
1. Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht abwägen
Hat das Kind eine Erstausbildung abgeschlossen, ist umfassend abzuwägen, ob es den Eltern zumutbar ist, noch Unterhalt für eine Zweitausbildung zu bezahlen (OLG Karlsruhe FamRZ 00, 975). Die Unterhaltszahlungen für eine Zweitausbildung können für die Eltern insbesondere unzumutbar sein, wenn sie z. B. nicht mehr damit rechnen mussten, dass nach Abschluss der Lehre weitere Unterhaltspflichten in Betracht kommen und daher anderweitig finanziell verfügt haben (OLG Frankfurt FamRZ 01, 439).
Bejaht worden ist eine fortbestehende Unterhaltspflicht in Sonderfällen, wenn
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