· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Jedes Kind braucht einen Vater
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| In einem aktuellen Fall zum IPR hat der BGH einem Kind zum Vater verholfen: Nach deutschem Recht hätte es keinen, nach türkischem schon. |
Sachverhalt
Die Eltern des Kindes (K) sind türkische Staatsangehörige. Der Ehemann (M) ist nicht der biologische Vater. K wurde vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung geboren und lebt in Deutschland. M begehrt vergeblich die Abänderung des Unterhaltstitels (BGH 3.8.16, XII ZR 110/16, Abruf-Nr. 190271).
Entscheidungsgründe
Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach S. 2 kann sie aber im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört oder nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen. Wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe geboren wird, kann ein Dritter die Vaterschaft ohne vorangehende Vaterschaftsanfechtung nach deutschem Recht anerkennen. Dies kann zu Konflikten mit den nach Art. 19 Abs. 2 S. 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen, die, wie etwa das türkische, griechische oder polnische Recht, das Kind als Abkömmling des geschiedenen Ehemanns ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit fiel, bevor die Ehe beendet wurde.
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