· Nachricht · Kindesunterhalt
Keine gesteigerte Unterhaltspflicht bei betuchten Großeltern
| Die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern besteht nicht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind (BGH 27.10.21, XII ZB 123/21, Abruf-Nr. 225564 ). |
Der Antragsgegner V ist u. a. Vater der 2010 geborenen T, die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der leistungsunfähigen Mutter M hervorgegangen ist. Er verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 EUR und zahlte monatlichen Unterhalt für T i. H. v. 100 EUR. Seinerzeit lag der angemessene Selbstbehalt bei 1.300 EUR, der notwendige bei 1.080 EUR. Seine Eltern hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 EUR bzw. gut 2.200 EUR. Die Unterhaltsvorschusskasse (UVK) leistete für T Unterhaltsvorschuss und nahm den V aus übergegangenem Unterhalt in Regress. Dieser wandte vor dem AG erfolglos ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig. Auf die Beschwerde des V hat das OLG diese Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen. Der BGH hat die von der UVK eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
V ist nicht leistungsfähig, mehr als die 100 EUR monatlich an T zu zahlen, § 1603 BGB. Verwandte in gerader Linie müssen einander Unterhalt gewähren, § 1601 BGB. Eltern haften vorrangig vor den Großeltern, § 1606 Abs. 2 BGB. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde, § 1603 Abs. 1 BGB. Der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 EUR. Eltern sind gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig, § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Ihnen steht insoweit nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 EUR zu. Die gesteigerte Pflicht tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, § 1603 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGB. Sind die Großeltern leistungsfähig, den Enkelunterhalt zu zahlen, entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder.
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