· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Konkreter Bedarf beim Kindesunterhalt
von RA Dieter Büte, VRiOLG i.R., Bad Bodenteich/Celle
| Angesichts des anhaltenden Wirtschaftswachstums mehren sich die Fälle, in denen das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils die oberste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. Der Beitrag erläutert, wie sich dies auf den Kindesunterhalt auswirkt. |
1. Keine Sättigungsgrenze für den Kindesunterhalt
Für das Maß des Kindesunterhalts gibt es keine allgemeingültige obere Sättigungsgrenze. Bezieht ein barunterhaltspflichtiger Elternteil ein höheres Einkommen als das der höchsten Düsseldorfer Tabelle (DT, ab 1.1.18: 5.500 EUR), können die Sätze der DT nicht schematisch fortgeschrieben werden. Der Unterhaltsberechtigte muss vielmehr seinen Bedarf im Einzelnen darlegen (BGH FamRZ 00, 358; OLG Düsseldorf FuR 17, 398) und ggf. beweisen.
Zunächst ist stets zu berücksichtigen, dass die Lebensstellung eines Kindes in erster Linie durch sein Kindsein geprägt wird. Anders als ein Ehegatte kann ein Kind nicht einen bestimmten Anteil am Einkommen des Unterhaltspflichtigen verlangen. Unterhaltsgewährung für ein Kind bedeutet Befriedigung des gesamten, auch eines gehobenen Bedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus. Welche Bedürfnisse auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, ist unter Würdigung der besonderen Umstände des Kindes, insbesondere einer Gewöhnung an einen von den Eltern während des Zusammenlebens gepflegten gehobenen Lebensstil festzustellen (BGH FamRZ 01, 1603). Bei höheren Einkünften jenseits der Obergrenze der DT kann der Unterhalt zunächst maßvoll erhöht werden, bei weit überdurchschnittlichen Einkünften kommt auch eine deutliche Erhöhung in Betracht.
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