· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
So geht die konkrete Bedarfsbemessung richtig
von RA Dr. Jörg A. E. Schröck, FA Familienrecht, München
| Sobald man den Rahmen der Düsseldorfer Tabelle verlässt, begegnet man der konkreten Bedarfsermittlung. Oder anders gesagt: Wer jenseits der 10. Einkommensgruppe Kindesunterhalt fordert, muss den höheren Unterhaltsbedarf stets konkret begründen. Dazu im Einzelnen: |
1. Regelbedarfspositionen der Düsseldorfer Tabelle
Der dem Kind geschuldete Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, § 1610 Abs. 2 BGB. Die durch die standardisierten Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle (DT) bestimmten Zahlbeträge decken nicht stets den gesamten Lebensbedarf ab. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe (EK) entsprechen dem Mindest-bedarf gem. der Mindestunterhaltsverordnung, § 1612a Abs. 4 BGB. Dieser umfasst nur bestimmte Bedarfspositionen (sog. Regelbedarfspositionen) und zwar insbesondere diejenigen, die sich aus §§ 27 ff. SGB XII sowie der VO zur Durchführung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (REBG) ergeben. Die REB-Tabelle zeigt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 die Zusammensetzung des Mindestbedarfs für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
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Nahrungsmittel, Getränke | 113,77 EUR |
Bekleidung und Schuhe | 41,83 EUR |
Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (ohne Bruttokaltmiete und Heizung) | 15,18 EUR |
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände | 9,14 EUR |
Gesundheitspflege | 7,07 EUR |
Verkehr | 26,49 EUR |
Nachrichtenübermittlung | 13,60 EUR |
Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 40,16 EUR |
Bildung | 0,50 EUR |
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | 4,77 EUR |
Andere Waren und Dienstleistungen | 9,03 EUR |
Gesamt | 281,54 EUR |
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