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  • · Nachricht · Kindesunterhalt

    Kosten für ein privates Repetitorium als Mehrbedarf

    | Kosten für ein privates Repetitorium zwecks Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen sind als Mehrbedarf regelmäßig nur anzuerkennen, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet, OLG Hamm 28.5.13, II-6 WF 298/12, NJW 13, 2911, Abruf-Nr. 133856 ). |

     

    Der Antragsgegner ist der Vater der im Jahr 88 geborenen Antragstellerin. Diese studiert Rechtswissenschaften im 6. Fachsemester und wohnt bei der Kindesmutter. Die Antragstellerin zahlt monatlich 190 EUR für ein privates Repetitorium, das sie zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen besucht. Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen der Kindesmutter liegt unterhalb des notwendigen Selbstbehalts. Die Höhe des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Antragsgegners ist zwischen den Beteiligten streitig.

    1. Aufwendungen für Semesterbeitrag erhöhen den Bedarf nicht

    Die von der Antragstellerin geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für den Semesterbeitrag erhöhen ihren Bedarf nicht. Diese Aufwendungen sind - anders als Studiengebühren - aus dem Regelunterhalt zu zahlen, da sie dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind. Die Semesterbeiträge umfassen in erster Linie Kosten für das Semesterticket, den Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag und dienen damit der Finanzierung von im Interesse der Studierenden unterhaltenen Einrichtungen und sind einkommensunabhängig zu zahlen (OLG Düsseldorf FamRZ 12, 1654).

    2. Kosten für ein privates Repetitorium als Mehrbedarf

    Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Kosten für den Besuch eines privaten Repetitoriums geltend macht, sind diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht als berechtigter Mehrbedarf einzustufen und damit derzeit auch nicht von dem Antragsgegner im Rahmen der Zahlung des Kindesunterhalts zu erstatten. Mehrbedarf wird nur als berechtigt anerkannt, wenn die kostenverursachende Maßnahme erforderlich ist und die sich daraus ergebenen Mehrkosten angemessen sind (Wendl/Dose-Klinkhammer, Kommentar zum Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn. 532). Dass der Besuch eines privaten Repetitoriums für die Antragstellerin zwingend erforderlich ist, hat sie nicht dargelegt. Die Ruhr-Universität Bochum, die die Antragstellerin besucht, bietet den Examenskandidaten zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen ein eigenes kostenloses Universitätsrepetitoriums. Dass diese Art der Examensvorbereitung unzureichend ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt. Soweit sie vorträgt, 95 Prozent aller Jurastudenten besuchten ein privates Repetitorium, hat sie nicht belegt, dass dieses auch nach Einführung des Repetitoriums an der Ruhr-Universität Bochum noch der Fall ist.

    Quelle: ID 42446878