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  • · Nachricht · Kindesunterhalt

    Kürzung des Kindesunterhalts bei umfangreichem Umgangsrecht

    | Der BGH hat aktuell Folgendes zum Kindesunterhalt entschieden: Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlichen hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen ( BGH 12.3.14, XII ZB 234/13 ). |

     

    Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt

     

    In einer der nächsten Ausgaben von FK werden wir erläutern, wie Sie den Kindesunterhalt beim Wechselmodell richtig berechnen und wie mit dem Kindergeld zu verfahren ist.

     

    Quelle: Homepage des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c1389922ad2763d69cc47a42fb616036&nr=67453&pos=18&anz=21

    Quelle: ID 42737182