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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    So berechnen Sie den Kindesunterhalt beim annähernden Wechselmodell

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | Beim annähernden Wechselmodell kann der nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelte Unterhaltsbedarf gemindert sein, wenn der Barunterhaltspflichtige dem Kind Leistungen erbringt, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen, also den anderen Elternteil insoweit entlasten. |

    1. Fiktiver Sachverhalt

    Vater (V) und Mutter (M) sind Eltern des 8-jährigen Benni (B). Die Betreuungsanteile liegen zu 40 Prozent bei V und zu 60 Prozent bei M. Die M erhält das Kindergeld. Der V hat ein monatliches Einkommen von 2.900 EUR, die M ein solches von 2.100 EUR. Die M besorgt die Kleidung für B und wendet dafür monatlich 80 EUR auf. Außerdem trägt sie die Mehrkosten für die Offene Ganztagsschule (OGS) i. H. v. 200 EUR (inklusive 80 EUR für Essen). Der V trägt die Mehrkosten von monatlich 100 EUR, die durch eine chronische Erkrankung entstehen. Bei ihm entstehen Mehrkosten für die Wohnung von 40 EUR und Fahrtkosten zum Umgang von monatlich 60 EUR. Schließlich hat er Mehraufwendungen für Verpflegung i. H. v. 60 EUR pro Monat, die die M entlasten.

    2. Richtiger Antragsteller

    Mit dem Begriff „annäherndes Wechselmodell“ ist gemeint, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht über das übliche Maß hinausgehend ausübt, ohne jedoch das Verhältnis der etwa hälftigen Teilung der Betreuungsleistungen zu erreichen. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Betreuung noch bei einem Elternteil. Ob dieser die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht durch Erziehung und Betreuung erfüllt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), unterliegt einer tatrichterlichen Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der Betreuung zwar eine Indizwirkung zu; die Beurteilung braucht sich aber nicht allein hierauf zu beschränken (BGH FamRZ 14, 917). Kann ein solcher Schwerpunkt der Betreuung ausgemacht werden, gelten für die Frage, wer richtiger Antragsteller ist, um Kindesunterhalt geltend zu machen, die Grundregeln des § 1629 BGB.