· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Mindestunterhalt und Kindergeld geändert:So müssen Sie darauf reagieren
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Am 22.7.15 wurde im BGBl. das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kinderzuschlags vom 16.7.15 veröffentlicht (BGBl. I 2015, 1202). Es wirkt sich wie folgt auf die Höhe des Mindestunterhalts, des Kindergelds und des Unterhaltsvorschusses aus. |
1. Mindestunterhalt
Zum 23.7.15 wurde der neue Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 S. 1 EStG auf 2.256 EUR erhöht. Aufgrund der Bezugnahme in § 1612a BGB auf ein Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags wurden neue Beträge für den Mindestunterhalt festgesetzt - die gesamte Düsseldorfer Tabelle (DT) ändert sich und es gilt nun folgender Mindestunterhalt:
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1. Stufe (87 %) | 328 EUR (aufgerundet) |
2. Stufe (100 %) | 376 EUR |
3. Stufe (117 %) | 440 EUR (aufgerundet) |
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