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  • · Nachricht · Kindesunterhalt

    Nebeneinkünfte eines Studenten beeinflussen seine Bedürftigkeit

    | Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss, kann es im Rahmen der Billigkeitsabwägung (§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB) einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause (bei dem anderen Elternteil) wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz (OLG Hamm 10.9.12, II-14 UF 165/12). |

     

    Volltext unter:

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=10.09.2012&Aktenzeichen=14%20UF%20165/12

     

    Quelle: ID 36439880