13.12.2016 · Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Obhut bei einem Elternteil überwiegt – keine Ergänzungspflegschaft
| Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann dessen Unterhaltsansprüche geltend machen, § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung und ordnende Gestaltung des Tagesablaufs vorrangig befriedigt oder sicherstellt (OLG Köln 23.5.16, 10 UF 5/16, Abruf-Nr. 189704 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig