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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Problemzonen beim paritätischen Wechselmodell

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat sich mit der Unterhaltsberechnung beim paritätischen Wechselmodell beschäftigt. Der Beitrag zeigt die Probleme bei der Aufteilung des Mehrbedarfs und des Kindergelds. |

    Sachverhalt

    Der Antragsgegner ist der Vater (V) der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller (S und T). Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die nicht verheiratet waren, vereinbarten anlässlich ihrer Trennung das paritätische Wechselmodell. Das AG hat die Entscheidungskompetenz der Mutter (M) übertragen, Kindesunterhalt geltend zu machen. M vertritt S und T gesetzlich. Der V ist leitender Angestellter und ist privat kranken- und pflegeversichert. Er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim. Die M ist als Optikermeisterin mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Bis zur Trennung übte sie eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit aus. Sie bezieht das Kindergeld für S und T. Die Kindergartenbeiträge, Hortkosten, Beträge für Musikschule und Tanzkurse sowie Fahrtkosten für den Transport zum Kindergarten und zur Schule tragen die Eltern mit wechselnden Anteilen. Das AG hat V verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Auf seine Beschwerde hat das OLG dessen Pflicht zu laufendem Unterhalt im Wesentlichen bestätigt und den rückständigen Unterhalt anders festgesetzt. Dagegen wendet sich V erfolgreich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

     

    • 1. Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss FamRZ 15, 236).
    • 2. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
    • 3. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem - nur zwischen den Eltern bestehenden - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
    • 4. Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss FamRZ 16, 1053).