· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Problemzonen beim paritätischen Wechselmodell
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat sich mit der Unterhaltsberechnung beim paritätischen Wechselmodell beschäftigt. Der Beitrag zeigt die Probleme bei der Aufteilung des Mehrbedarfs und des Kindergelds. |
Sachverhalt
Der Antragsgegner ist der Vater (V) der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller (S und T). Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die nicht verheiratet waren, vereinbarten anlässlich ihrer Trennung das paritätische Wechselmodell. Das AG hat die Entscheidungskompetenz der Mutter (M) übertragen, Kindesunterhalt geltend zu machen. M vertritt S und T gesetzlich. Der V ist leitender Angestellter und ist privat kranken- und pflegeversichert. Er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim. Die M ist als Optikermeisterin mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Bis zur Trennung übte sie eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit aus. Sie bezieht das Kindergeld für S und T. Die Kindergartenbeiträge, Hortkosten, Beträge für Musikschule und Tanzkurse sowie Fahrtkosten für den Transport zum Kindergarten und zur Schule tragen die Eltern mit wechselnden Anteilen. Das AG hat V verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Auf seine Beschwerde hat das OLG dessen Pflicht zu laufendem Unterhalt im Wesentlichen bestätigt und den rückständigen Unterhalt anders festgesetzt. Dagegen wendet sich V erfolgreich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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