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  • · Nachricht · Kindesunterhalt

    Rechtlicher Vater ist verpflichtet Unterhalt zu zahlen, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist

    | Wer seine durch eine bestehende Ehe gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist (OLG Hamm 19.11.13, 2WF 190/13). |

     

    Der 39 Jahre alte Antragsteller ist der rechtliche Vater des 1996 geborenen Antragsgegners. Die Mutter ist nach Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller erneut verheiratet, und zwar mit dem biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs erfolglos. Mit Jugendamtsurkunde verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. U.a. mit der Begründung, seine Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, denn der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater, hat er VKH für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltspflicht verlangt. Dieses Begehren des Antragstellers ist erfolglosgeblieben.

     

    Der rechtliche Vater, der sich durch eine Jugendamtsurkunde verpflichtet hat, Kindesunterhalt zu zahlen, kann sich nicht drauf berufen, dass nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei. Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des BGB, die zwingendes Recht sind, wirken die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen kann sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt ist. Diese gerichtliche Klärung ist unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber besteht, wer der leibliche Vater ist).

     

    (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 10.3.14; http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CC0QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.olg-hamm.nrw.de%2Fbehoerde%2Fpresse%2F02_aktuelle_mitteilungen%2F34-Unterhaltspflicht-des-gesetzlichen-Vaters.pdf&ei=-7AiU4K9M6P_ywOqkIDoAg&usg=AFQjCNGLdO5qn7MTzoGsdCEYPqHZAytC_A&bvm=bv.62922401,d.bGQ)

    Quelle: ID 42582207