· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Tilgungen für Immobilienkredite können auch dem Kindesunterhalt entgegengehalten werden
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Der BGH hat seine Rechtsprechung ausgebaut und entschieden, dass auch beim Kindesunterhalt Tilgungsleistungen beim Immobilienkredit beim Unterhaltspflichtigen berücksichtigungsfähig sind, sogar ‒ wenn auch eingeschränkt ‒ bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht. |
Sachverhalt
Der Antragsgegner V ist Vater des 2004 geborenen Sohnes S und der 2006 geborenen Tochter T, die beide aus seiner geschiedenen Ehe hervorgegangen sind. Der Antragsteller (Unterhaltsvorschusskasse) erbringt für S und T seit 2017 Unterhaltsvorschussleistungen und verlangt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 21 gegen den V die Erstattung künftiger Unterhaltsvorschussleistungen für den S und die T i. H. v. jeweils 100 Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergelds (2021 je Kind 309 EUR). Der V hat ein u. a. um Fahrtkosten bereinigtes Nettoeinkommen i. H. v. 1.636,66 EUR. 2017 erwarb der V eine Immobilie, um diese selbst zu nutzen. Deren objektiver Wohnwert ist mit 350 EUR zu bemessen. Zu ihrer Finanzierung nahm er zwei Kredite über insgesamt 72.000 EUR auf. Hierfür muss der V für Zins- und Tilgung monatlich 322,50 EUR zahlen.
Das AG hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben. Es hat dem bereinigten Erwerbseinkommen einen den gesamten Schuldendienst der Immobilienfinanzierung übersteigenden restlichen Wohnwert i. H. v. 27,50 EUR zugerechnet und ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 1.664,16 EUR errechnet. Es hat eine Verteilungsmasse von 504 EUR ermittelt und den V unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, Unterhaltsvorschuss i. H. v. jeweils 252 EUR für S und T seit dem 1.3.21 bis zu deren Volljährigkeit zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Unterhaltsvorschusskasse war erfolglos, ebenso wie die Rechtsbeschwerde.
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