· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Unterhaltsbestimmung als Gestaltungsmittel
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern beim Kindesunterhalt spielt in der gerichtlichen Praxis selten eine Rolle. Gleichwohl bietet das Bestimmungsrecht eine Möglichkeit für die Eltern, einem Unterhaltsanspruch zu entgehen oder weiter die Lebensgestaltung des Kindes zu beeinflussen. |
1. Voraussetzungen der Unterhaltsbestimmung
Eltern schulden ihren Kindern den Unterhalt in Geld, also eine Geldrente, § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie können aber die Form der Unterhaltsgewährung (Bar- oder Naturalunterhalt) bestimmen, § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB. Dieses Gestaltungsrecht als empfangsbedürftige Willenserklärung ermöglicht es Eltern, ihr Kind auf Naturalunterhalt zu verweisen. Es kann auch konkludent ausgeübt werden. Voraussetzung einer wirksamen Bestimmung ist, dass sie den gesamten Unterhalt umfasst, z. B. indem Naturalunterhalt durch Gewährung von Wohnraum, Verpflegung und Kleidung angeboten und Taschengeld als Teil des Naturalunterhalts in bar ausgezahlt wird. Bei der Bestimmung müssen die Eltern Rücksicht auf die Belange des Kindes nehmen. Sachfremde Erwägungen dürfen keine Rolle spielen, aber die mit dem Naturalunterhalt häufig verbundene Kostenersparnis ist billigenswert. Denn die Eltern und das Kind müssen gegenseitig Rücksicht nehmen, § 1618a BGB.
Finanzielle Interessen der Eltern haben Vorrang gegenüber einem (nachvollziehbaren) Verselbstständigungswunsch des Kindes, wobei sein Selbstbestimmungsrecht umso gewichtiger ist, je älter es wird. Eine Rückkehr ist dem bereits selbstständigen Kind meist nicht zumutbar.
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