· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Update UVG: Diese Neuerungen müssen Sie kennen
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.17 (BGBl. I 17, 3122, 3153) hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -auffüllleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz ‒ UVG) vom 23.7.79 (BGBl. I 79, 1184) rückwirkend zum 1.7.17 geändert. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen. |
1. Berechtigte/Dauer der Unterhaltsleistung (§§ 1, 3 UVG)
Die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG stellt eine einkommensunabhängige finanzielle Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder dar. Der Alleinerziehende, der neben der Betreuung des Kindes auch noch den Ausfall des Barunterhalts durch den anderen Teil kompensieren muss, wird so finanziell abgesichert. Unerheblich ist, warum der andere keinen Unterhalt zahlt (wie etwa Leistungsunfähigkeit, bloße Zahlungsunwilligkeit oder bewusste Unterhaltspflichtverletzung).
Der vom Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, oder vom gesetzlichen Vertreter des Berechtigten zu stellende schriftliche Antrag auf Leistung nach dem UVG ist an die örtlich zuständige Unterhaltsvorschusskasse zu richten, § 9 Abs. 1 S. 1, 2 UVG.
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