· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Was vor Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu beachten ist
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz
| Immer wieder kommt es vor, dass ein Elternteil, der ein noch minderjähriges Kind betreut, neben dem Betreuungs- auch den Barunterhalt bezahlt oder dass ein Elternteil für ein volljähriges Kind den Barunterhalt in voller Höhe alleine leistet und nach den Möglichkeiten fragt, vom anderen Elternteil Ersatz zu verlangen. |
1. Anspruch eigener Art
Da die gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Schuldrechts im Hinblick auf Regressansprüche eines Elternteils gegen den anderen nicht immer zu interessengerechten Lösungen geführt haben, hat der BGH das Rechtsinstitut des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geschaffen (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn. 532). Es handelt sich hierbei um einen Anspruch sui generis, der die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern gerecht verteilen will (OLG Koblenz FamRZ 97, 368; BGH FamRZ 89, 850; 94, 1102). Dabei ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch sowohl beim laufenden Unterhalt als auch beim Sonderbedarf anwendbar (OLG Köln FamRZ 03, 251).
2. Voraussetzungen
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch hat drei Voraussetzungen:
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