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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Wechselmodell: Wohn- und Fahrtkosten als Mehrbedarf des Kindes

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • a)Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.
    • b)Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
    • c)Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht i.S. des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.
     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin macht als Trägerin der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt für die 2004 und 2006 geborenen minderjährigen Kinder aus übergegangenem Recht gegen den Vater (Antragsgegner) geltend. Seine Ehe mit der Mutter ist inzwischen geschieden. Die Antragstellerin erbringt für die Kinder seit Januar 11 Unterhaltsvorschussleistungen. Der 1968 geborene Vater ist Diplom-Ökonom und war in der Vergangenheit mit verschiedenen Unternehmen, u.a. als Wirtschaftsberater und Versicherungsmakler, selbstständig. Über das Vermögen mehrerer Unternehmen wurde von 2009 bis 2011 wie auch anschließend über sein Privatvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Vater übte zuletzt eine Erwerbstätigkeit in einem Call-Center im Umfang von 30 Wochenstunden aus. Zurzeit ist er arbeitslos. Nach einer von den Eltern getroffenen Vereinbarung betreut er die Kinder an 6 von 14 Tagen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen eines Wechselmodells erfüllt sind. Die Antragstellerin hat für die Kinder beginnend ab Juli 2011 den Mindestunterhalt geltend gemacht, jeweils abzüglich des vollen Kindergeldes, das die Mutter bezieht. Das AG hat den Vater antragsgemäß zum Unterhalt verpflichtet. Auf seine Beschwerde hat das OLG den Unterhalt für die Zeit von Juli 11 bis Oktober 12, für November und Dezember 12 sowie für die Zeit ab Januar 13 festgesetzt. Dagegen wendet sich der Vater erfolglos mit seiner Rechtsbeschwerde.

    Entscheidungsgründe

    Die vom OLG festgesetzten Unterhaltsbeträge entsprechen der Leistungsfähigkeit des Vaters. Im Hinblick auf die Kinderbetreuung kann ihm keine Nebentätigkeit zugerechnet werden.