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  • · Nachricht · Kindesunterhalt

    Zurechnung eines fiktiven Einkommens, auch wenn der Beruf nicht durchgängig ausgeübt wurde

    | Schuldet ein Vater, der über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, seinem minderjährigen Kind Unterhalt, muss er sich bei der Berechnung der Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen - unabhängig davon, ob er diese Tätigkeit auch ausgeübt hat (OLG Hamm 17.1.13, II-2 UF 53/12, n.v.). |

     

    Dass der Antragsgegner seiner Erwerbsobliegenheit genügt hätte, ist nicht dargetan. Den Unterhaltspflichtigen trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit. Hierzu ist nichts vorgetragen. Soweit der Antragsgegner meint, dass er bei anderen Arbeitgebern ohnehin keine Anstellung hätte finden können, weil er krankheitsbedingt oder in Folge der Einnahme der Medikamente arbeitsunfähig gewesen wäre, greift dieser Einwand vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht durch.

     

    Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner krankheitsbedingte Ausfallzeiten erleiden könnte. Dies spricht aber nicht dagegen, ihn von seiner Obliegenheit, sich um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bewerben, freizustellen.

     

    Dem Antragsgegner kann das Einkommen eines Berufskraftfahrers zugerechnet werden. Er verfügt zwar weder über einen Hauptschulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Wie indes dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, hat er aber einen Führerschein „für alles“, damit also auch den Führerschein CE, war ursprünglich als Auslieferungsfahrer tätig und hatte zuvor mit seinem Bruder unter anderem ein Fuhrunternehmen betrieben. Damit ist der Antragsgegner nicht einer ungelernten Arbeitskraft gleichzusetzen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Antragsgegner in diesem Berufsfeld nicht durchgehend gearbeitet hat, hat er doch entsprechende Berufserfahrung aufzuweisen.

     

    Lesen Sie den Beschluss im Volltext!

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/II_2_UF_53_12_Beschluss_20130117.html

    Quelle: ID 38443510