· Nachricht · Konkrete Bedarfsbemessung
Rechtsprechung setzt neue Obergrenze
| Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird der Ehegattenunterhalt auf der Basis des Halbteilungsgrundsatzes nach einer Quote des Einkommens des Verpflichteten bzw. nach einer Quote aus der Differenz der Einkünfte beider Ehegatten ermittelt. Leben die Eheleute in herausgehobenen, überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, ist der Bedarf dagegen individuell nach den konkreten Lebensverhältnissen der beteiligten Eheleute zu bestimmen. Neuere Entscheidungen des BGH und der OLGe haben die Grenze, ab der der Unterhalt nicht mehr nach einer Quote zu berechnen ist, deutlich nach oben gesetzt. |
Den Beitrag dazu finden Sie unter https://www.iww.de/fk/fao-fortbildung/ehegattenunterhalt-neue-obergrenze-fuer-die-konkrete-bedarfsbemessung-f113993