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  • · Nachricht · Leistungsfähigkeit

    Elternunterhalt: Eigene Altersvorsorge des Unterhaltsschuldners nur in Grenzen verwertbar

    | Der BGH hat heute die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts näher eingegrenzt und ihre Voraussetzungen bestimmt ( BGH 7.8.13, XII ZB 269/12 ). |

     

    Im Ergebnis wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ans OLG zurückverwiesen. Von besonderer inhaltlicher Bedeutung sind die Ausführungen des BGH zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts:

     

    Das unterhaltspflichtige Kind muss grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.

     

    Die eigene Altersvorsorge darf der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 Prozent von seinem Bruttoeinkommen betreiben. Der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist.

     

    Zur Pressemitteilung des BGH gelangen Sie unter

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=64945&pos=0&anz=134

    Quelle: ID 42252437