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  • · Nachricht · Nachehelicher Unterhalt

    Stärkerer Schutz bedürftiger Ehegatten nach Scheidung von Altehen

    | Zu dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, das am 1.2.13 den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger: Bedürftige Ehegatten werden nach der Scheidung einer so genannten Altehe in Zukunft besser geschützt. Es ist gesellschaftliche Realität, dass die Scheidungsraten jedes Jahr steigen. Das betrifft auch langjährige Ehen. |

     

    Ehepartner, die ihre Lebensplanung auf die Ehe ausgerichtet und auf ihren Beruf verzichtet haben, stehen bei einer Scheidung oftmals finanziell vor dem Nichts. Eine Änderung im BGB stellt klar, dass nach einer Scheidung die Dauer der Ehe maßgeblich mitberücksichtigt werden muss, wenn Gerichte über den Unterhalt entscheiden. Das ist eine notwendige Nachbesserung des Unterhaltsrechts, ohne die Reform grundsätzlich in Frage zu stellen.

     

    Mit demselben Gesetz wird auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU erleichtert. Kinder brauchen die bestmögliche Unterstützung, um den Unterhalt durchsetzen zu können, der ihnen zusteht. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Kinder im Ausland aufhalten oder nicht. Wer Unterhalt schuldet, muss ihn zahlen, auch wenn er nicht mehr im Land seines Kindes lebt. Die Durchsetzbarkeit der Unterhaltsansprüche darf nicht an Grenzen Halt machen. Die Neuregelungen zum internationalen Unterhaltsverfahrensrecht erleichtern die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Ausland.

     

    Das neue Recht erweitert das bereits bestehende System der effektiven Zusammenarbeit staatlicher zentraler Behörden. Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner nicht dagegen wehrt.

     

    Lesen Sie die vollständige Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz!

     

    http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130201_Staerkerer_Schutz_beduerftiger_Ehegatten_nach_Scheidung_von_Altehen.html?nn=1967012

    Quelle: ID 38066600