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  • · Nutzungsentschädigung

    Auch bei Nutzungsentschädigungsverfahren ist Trennungsunterhalt zu prüfen

    Bild: © Keopaserth - stock.adobe.com / KI-generiert

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Der BGH hat aktuell entschieden, dass in einem Verfahren auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung im Rahmen der Billigkeit immer auch die Trennungsunterhaltsansprüche geprüft werden müssen. Damit ist eine bedeutsame Streitfrage höchstrichterlich entschieden. |

     

    Sachverhalt

    M und F sind verheiratet und leben seit Januar 2020 getrennt. Sie bewohnten bis zur Trennung gemeinsam ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 145 qm. M verließ im Sommer 2020 das Haus. M verlangt von F die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung i. H. v. 1.464,50 EUR. Das OLG hat die von F zu zahlende Nutzungsentschädigung auf monatlich 805,40 EUR festgesetzt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der F, die weiter eine vollständige Antragsabweisung erstrebt, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Sache.

     

    • 1. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts ‒ sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung ‒ familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.12.13, XII ZB 268/13, BGHZ 199, 322 = FamRZ 14, 460).
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    • 2. Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, ist bereits im Ehewohnungsverfahren als Kriterium für die nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB gebotene Billigkeitsabwägung in den Blick zu nehmen, ob und ggf. in welcher Größenordnung dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden.