· Nutzungsentschädigung
Auch bei Nutzungsentschädigungsverfahren ist Trennungsunterhalt zu prüfen

von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Der BGH hat aktuell entschieden, dass in einem Verfahren auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung im Rahmen der Billigkeit immer auch die Trennungsunterhaltsansprüche geprüft werden müssen. Damit ist eine bedeutsame Streitfrage höchstrichterlich entschieden. |
Sachverhalt
M und F sind verheiratet und leben seit Januar 2020 getrennt. Sie bewohnten bis zur Trennung gemeinsam ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 145 qm. M verließ im Sommer 2020 das Haus. M verlangt von F die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung i. H. v. 1.464,50 EUR. Das OLG hat die von F zu zahlende Nutzungsentschädigung auf monatlich 805,40 EUR festgesetzt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der F, die weiter eine vollständige Antragsabweisung erstrebt, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Sache.
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