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  • · Fachbeitrag · Nutzungsvergütung

    Vergütung für unentgeltliches Wohnungsrecht

    Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die für beide Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zugewachsenen Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (BGH 18.12.13, XII ZB 268/13, NJW 14, 462, Abruf-Nr. 141273).

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute lebten seit November 09 getrennt und sind seit August 12 rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Familienheims, das sie auf ihre vier Töchter übertragen haben. Sie behielten sich als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnrecht vor. Der Wohnwert beträgt monatlich 1.200 EUR. Der Ehemann bewohnt seit der Trennung das Haus mit den vier inzwischen volljährigen Töchtern und einer Enkelin. Die Ehefrau fordert eine monatliche Nutzungsentschädigung von 600 EUR, die sie mit Schreiben vom 30.8.11 erstmals geltend gemacht hat. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Das OLG hat ihr eine Nutzungsvergütung von monatlich 250 EUR seit dem 1.9.11 bis zum 15.8.12 zugesprochen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Anspruch auf Nutzungsvergütung folgt aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB. Seit der Neufassung der Vorschrift durch das GewSchG zum 1.1.01 kommt es nicht mehr darauf an, ob der Weichende die Ehewohnung freiwillig verlässt oder dazu verpflichtet worden ist. Ausreichend ist die faktische Überlassung der Wohnung an den anderen. Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile nach Billigkeit kompensieren. Sie gleicht aus, dass nur noch der Verbleibende die Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Ehegatten zustehen sollten. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung scheidet aus, wenn der Wohnvorteil anders berücksichtigt wird, z.B. beim Unterhalt.