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  • 06.01.2025 · Nachricht · Sozialrecht

    BSG bestätigt gestuftes Auskunftsverfahren im Angehörigen-Entlastungsgesetz

    | Das Auskunftsverfahren im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes muss gestuft erfolgen. Zunächst sind Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Angaben zum Einkommen der Kinder abzufragen. Erst wenn feststeht, dass das Einkommen die gesetzliche Grenze von 100.000 EUR übersteigt, dürfen weitere Informationen, wie etwa über das Vermögen, verlangt werden (BSG 21.11.24, B 8 SO 5/23 R, Abruf-Nr. 245220). |