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  • · Nachricht · Unterhalt

    Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschied im Mai:Kein Vorschuss bei anonymer Samenspende

    | Nach einer künstlichen Befruchtung mit anonym gespendetem Samen ist späterer Unterhaltsschuldner nicht der Staat. Das Kind hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am 22. Mai 2012 verkündeten Urteil entschied (Az.: 12 S 2935/11). |

     

    Vorliegend wurde die Mutter mittels Samenspende eines anonymen Dritten (heterologe Insemination) künstlich befruchtet. Sie hatte in der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem damaligen Lebenspartner darauf verzichtet, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Nach der Geburt des Kindes weigerte sich ihr Lebenspartner, die Vaterschaft anzuerkennen. Die Mutter beantragte anschließend für ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Unterhaltsvorschuss wird von den kommunalen Jugendämtern gewährt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Die Leistung ist unabhängig von sozialer Bedürftigkeit und wird vom pflichtigen Elternteil zurückgefordert. Der Antrag wurde ebenso wie die folgende Verpflichtungsklage abgewiesen.Der staatlich gewährte Unterhaltsvorschuss soll nicht als verlorener Zuschuss dienen, sondern dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Dem Staat muss es möglich sein, den zuständigen Unterhaltsschuldner zu belangen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

     

    http://www.juraforum.de/familienrecht-erbrecht/anonyme-samenspende-vater-staat-wird-nicht-zum-zahlvater-399553

    Quelle: ID 35280140