· Fachbeitrag · Unterhaltsrecht
Wohnvorteil als Surrogat des Erlöses des Miteigentumsanteils
| Der Mann verkaufte seinen Miteigentumsanteil am Eheheim an seine Frau und erwarb mit dem Erlös eine neue Wohnung. Das OLG hat auf beiden Seiten keinen Wohnwert berücksichtigt. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben. Es muss auf beiden Seiten jeweils der Wohnwert berücksichtigt werden. Der Wohnvorteil der neuen Wohnung tritt an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös ( BGH 9.4.14, XII ZB 721/12, n.v., Abruf-Nr. 141737 ). |
PRAXISHINWEIS | Beim Aufstockungsunterhalt gilt: Der Wohnvorteil der Ehewohnung entfällt, wenn sie veräußert wird. An ihre Stelle treten die Zinseinkünfte, die die Ehegatten aus dem Erlös der Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Dabei ist unerheblich, ob die Wohnung an Dritte veräußert wird oder ein Ehegatte sie übernimmt. Für den Veräußernden tritt der Zins aus dem Erlös als Surrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils. Für den Übernehmenden verbleibt es beim Wohnvorteil nun in Höhe des Werts der ganzen Wohnung, gemindert um die Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen (BGH FK 08, 91). Erwirbt der Ehegatte mit dem Erlös eine neue Wohnung, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle des Zinses aus dem Erlös (BGH FamRZ 09, 23). Die Wohnvorteile sind konkret zu bestimmen.
Folgende Argumentation ist daher nicht haltbar: Bei der Einkommensberechnung der Ehefrau ist kein Wohnvorteil anzusetzen. Denn um sich diesen zu erhalten, habe sie dem Ehemann einen Betrag für seinen Miteigentumsanteil gezahlt. Er habe damit ein Wohnhaus erworben. Beide profitierten gleichermaßen vom Wert des früheren Familienheims, sodass sich keiner einen Wohnvorteil anrechnen lassen müsse. |