29.10.2018 · Fachbeitrag · Unterhaltsvorschuss
Mutter muss bei der Bestimmung des Vaters mitwirken
| Es besteht u. a. kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wenn die Mutter sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken, § 1 Abs. 3, 2. Alt UVG. Nach einer Empfängnis beim Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten muss sie Nachforschungen zu dessen Person anstellen, etwa am Ort des Kennenlernens. Die Nachforschungen müssen zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgen (OVG Rheinland-Pfalz 24.9.18, 7 A 10300/18, Abruf-Nr. 204964 ). |
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