· Fachbeitrag · Wirksamkeit eines Ehevertrags
Künftiger Trennungsunterhalt: Verzicht unzulässig
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden (BGH 29.1.14, XII ZB 303/13, FamRZ 14, 629, Abruf-Nr. 140845). |
Sachverhalt
Der Sachverhalt entspricht dem auf S. 110 in dieser Ausgabe. Zum Trennungsunterhalt vereinbarten die Ehegatten, dass dieser im Hinblick auf das ehebrecherische Verhalten der F aufgrund Verwirkung nicht geschuldet wird. M verpflichtete sich aber für das erste Jahr nach der Trennung zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag, um Härten aufgrund der Trennung zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Nach § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt unwirksam und nichtig, § 134 BGB. Diese Vorschrift will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Disposition über den Bestand seines Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch ggf. öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Ein sog. pactum de non petendo, d.h. die Pflicht oder das Versprechen des Unterhaltsberechtigten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruchs nicht, begründet aber eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch. Diese führt wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis. Deswegen handelt es sich um ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft. Auch die ergänzenden Feststellungen zum Nichtbestehen eines ungedeckten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrunds können einer solchen Vereinbarung nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Der Schutzzweck von § 1614 BGB verbietet generell dem Unterhaltsberechtigten unter Hinweis auf den Parteiwillen, den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen. Damit wäre nicht zu vereinbaren, wenn die Ehegatten unter einer Parteivereinbarung, der im Übrigen das Risiko einer unrichtigen Tatsachenermittlung oder falscher Einschätzung der Rechtslage anhaftet, eine den Trennungsunterhaltsanspruch ausschließende Situation darstellen und diese anschließend durch einen pactum de non petendo ungreifbar machen könnten.
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