· Fachbeitrag · § 32 VersAusglG
Verfassungsgemäß: Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte
| § 32 VersAusglG ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 VersAusglG (Anpassung wegen Unterhalt) und nach § 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) unterbleibt, mit dem GG vereinbar (BVerfG 6.5.14, 1 BvL 9/12; 1 BvR 1145/13, Abruf-Nr. 141980 ). |
Weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG sind betroffen. Die Unterscheidung zwischen anpassungsfähigen und nicht anpassungsfähigen Rechten ist Ausdruck der legitimen versorgungspolitischen Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers, die Alters- und Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung einerseits und auf eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte Zusatzversorgung andererseits zu stützen.
PRAXISHINWEIS | Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH wurden aus prozessökonomischen Gründen Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt (FamRZ 13, 1888). Diese Verfahren können jetzt weiter betrieben werden. |