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  • · Fachbeitrag · § 32 VersAusglG

    Verfassungsgemäß: Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte

    | § 32 VersAusglG ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 VersAusglG (Anpassung wegen Unterhalt) und nach § 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) unterbleibt, mit dem GG vereinbar (BVerfG 6.5.14, 1 BvL 9/12; 1 BvR 1145/13, Abruf-Nr. 141980 ). |

     

    Weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG sind betroffen. Die Unterscheidung zwischen anpassungsfähigen und nicht anpassungsfähigen Rechten ist Ausdruck der legitimen versorgungspolitischen Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers, die Alters- und Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung einerseits und auf eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte Zusatzversorgung andererseits zu stützen.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH wurden aus prozessökonomischen Gründen Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt (FamRZ 13, 1888). Diese Verfahren können jetzt weiter betrieben werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 127 | ID 42768377