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  • · Fachbeitrag · Abänderung des VA

    Abänderung dient nicht der Fehlerkorrektur

    von VRiOLG a. D. Hartmut Wick, Celle

    | Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet. Es dient nicht dazu, mögliche Fehler zu korrigieren, die bei der Ausgangsentscheidung unterlaufen sind. Die Abänderung des VA ist auch zum Nachteil des Antragstellers zulässig. Dies hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die 1981 geschlossene Ehe von M und F wurde 2001 rechtskräftig geschieden. In den (nach früherem Recht durchgeführten) VA einbezogen wurden ein Anrecht der F in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie fünf Anrechte des M, davon je eines in der GRV, bei einer Rechtsanwaltsversorgung und bei seinem Arbeitgeber, einer Bank sowie zwei betriebliche Anrechte beim Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV). Das Anrecht bei der Bank rechnete das AG mithilfe der BarwertVO in eine dynamische Rente um. Das AG führte den Ausgleich i. H. d. hälftigen Wertdifferenz der beiderseitigen gesetzlichen Anwartschaften im Wege des Splittings und bezüglich des Anrechts des M in der Rechtsanwaltsversorgung im Wege des Quasi-Splittings durch. Zusätzlich übertrug das AG der F im Wege des erweiterten Splittings zulasten des Anrechts des M in der GRV eine Anwartschaft i. H. d. damaligen Höchstbetrags von 89,60 DM; im Übrigen behielt es der F den schuldrechtlichen Ausgleich vor.

     

    Inzwischen beziehen beide Ehegatten Altersrente. Im März 20 beantragte die F, die Entscheidung über den VA abzuändern, hilfsweise den schuldrechtlichen VA durchzuführen. Das AG hat die Ausgangsentscheidung abgeändert und sämtliche Anrechte der Ehegatten intern geteilt. Auf die Beschwerde der F hat das OLG den Ausgleichswert des bei der Bank bestehenden Anrechts abgeändert und die Beschlussformel um einzelne Klarstellungen und Maßgaben ergänzt, um die interne Teilung durchzuführen. Die weitergehende Beschwerde der F und die Beschwerde des M hat das OLG zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des M ist begründet (BGH 18.10.23, XII ZB 197/23, Abruf-Nr. 239452).