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  • · Fachbeitrag · Abänderung des Versorgungsausgleichs

    Abänderung nach dem Tod eines Ehegatten

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Der BGH hat die Voraussetzungen weiter präzisiert, unter denen ein nach früherem Recht geschiedener Ehegatte oder seine Hinterbliebenen nach dem Tod des anderen Ehegatten eine Korrektur des VA im Abänderungsverfahren (§ 51 VersAusglG) erreichen können. Zudem hat der BGH zur Verfahrensbeteiligung von Erben und Hinterbliebenen Stellung genommen. |

    1. Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

    Das Abänderungsverfahren (§ 51 VersAusglG) ist nicht eröffnet, wenn sich zwar der Wert eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts zugunsten des insgesamt Ausgleichspflichtigen wesentlich geändert hat, bei einem anderen Anrecht aber eine darüber hinausgehende gegenläufige Wertänderung vorliegt, die unter Lebenden dazu geführt hätte, dass sich das Gesamtausgleichsergebnis zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen verändert hätte.

     

    • Leitsätze: BGH 17.11.21, XII ZB 375/21 und BGH 4.5.22, XII ZB 122/21
    • 1. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an BGH FK 20, 174).
    • 2. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte.