· Fachbeitrag · Abänderung des Versorgungsausgleichs
Abänderung nach dem Tod eines Ehegatten
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Der BGH hat die Voraussetzungen weiter präzisiert, unter denen ein nach früherem Recht geschiedener Ehegatte oder seine Hinterbliebenen nach dem Tod des anderen Ehegatten eine Korrektur des VA im Abänderungsverfahren (§ 51 VersAusglG) erreichen können. Zudem hat der BGH zur Verfahrensbeteiligung von Erben und Hinterbliebenen Stellung genommen. |
1. Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG
Das Abänderungsverfahren (§ 51 VersAusglG) ist nicht eröffnet, wenn sich zwar der Wert eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts zugunsten des insgesamt Ausgleichspflichtigen wesentlich geändert hat, bei einem anderen Anrecht aber eine darüber hinausgehende gegenläufige Wertänderung vorliegt, die unter Lebenden dazu geführt hätte, dass sich das Gesamtausgleichsergebnis zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen verändert hätte.
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