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  • · Fachbeitrag · Anpassung der Rentenkürzung

    Rentenkürzung aufgrund VA wird nicht rückgängig gemacht

    | Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat keinen Anspruch darauf, dass die im Zuge des Versorgungsausgleichs erfolgte Rentenkürzung rückgängig gemacht wird, wenn der Ausgleichsberechtigte aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bereits mehr als 36 Monate eine Versorgung bezogen hat (SG Berlin 29.9.16, S 10 R 5245/14, Abruf-Nr. 189112 ). |

     

    Im konkreten Fall hatte der ehemalige Ehemann bereits mehr als 36 Monate aus dem durch den Versorgungsausgleich (VA) erworbenen Anrecht eine Versorgung bezogen.

     

    PRAXISHINWEIS | § 37 VersAusglG gilt nur für die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte aus Regelsicherungssystemen. Danach kann nur bei Anrechten

    • in der gesetzlichen Rentenversicherung,
    • bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten,
    • bei Anrechten aus berufsständischen Versorgungen,
    • bei Anrechten aus der Alterssicherung der Landwirte und
    • bei Anrechten in den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern

    die Rentenkürzung angepasst werden.

     

    Gem. § 38 VersAusglG muss die ausgleichspflichtige Person einen Antrag beim Versorgungsträger stellen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 200 | ID 44358108