17.07.2017 · Fachbeitrag · Auskunft
Subsidiarität des Auskunftsanspruchs gegen den Versorgungsträger
| Gem. § 4 Abs. 2 VersAusglG hat ein Ehegatte, sein Hinterbliebener oder Erbe einen Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger, sofern er die erforderlichen Auskünfte nicht vom anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben erhalten kann. Der BGH hat aktuell klargestellt, dass der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 VersAusglG auch subsidiär ist, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient (BGH 26.4.17, XII ZB 243/15, Abruf-Nr. 194321 194321 ). |
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