08.10.2018 · Fachbeitrag · Ausschluss des VA
Ausschluss wegen grober Unbilligkeit auch bei 21-jähriger Ehe
| Ein vollständiger Ausschluss des VA gem. § 27 VersAusglG ist möglich, wenn kumulativ die einen VA rechtfertigende Versorgungsgemeinschaft zwischen den früheren Ehegatten in den letzten 12 Jahren der Ehezeit nicht mehr bestand und überdies der Antragsgegner jedenfalls vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Ende der Ehezeit seine Verpflichtung gröblich verletzt hat, zum Familienunterhalt beizutragen (OLG Düsseldorf 18.7.18, 8 UF 221/17, Abruf-Nr. 204620 ). |
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