· Fachbeitrag · Grobe Unbilligkeit
Ausschluss des VA gem. § 27 VersAusglG
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Mediatorin, Konstanz
| Immer mehr Mandanten machen sich inzwischen Gedanken über die Rente, die ihnen nach einer Ehescheidung verbleiben wird. Daher fragen sie, unter welchen Voraussetzungen man den VA auch gegen den Willen des anderen ausschließen kann. Der Beitrag erläutert, wie es geht. |
1. Maßstab der Beurteilung
Gem. § 27 VersAusglG findet ein VA ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Der für die Beurteilung anzulegende Maßstab ist strenger als bei § 242 BGB, da § 27 VersAusglG einen Ausnahmecharakter hat (Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 5, 12). Erforderlich ist eine im konkreten Einzelfall vorzunehmende Gesamtschau und Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse (BVerfG FamRZ 03, 1173; BGH FamRZ 06, 769). Der VA findet nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.
Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des VA unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des VA in unerträglicher Weise widersprechen würde. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von § 1587c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH FamRZ 11, 788; 12, 434).
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