· Fachbeitrag · Bagatellregelung
Ausschluss von Anrechten eines Zeitsoldaten
| Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten sind nicht gleichartig und dürfen daher nicht bei der Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG einander gegenübergestellt werden ( BGH 10.2.16, XII ZB 104/14, Abruf-Nr. 184602 ). |
Bei der Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG ist zunächst nach Abs. 1 zu prüfen, ob gleichartige Anrechte beider Ehegatten auszugleichen sind. Ist das der Fall, ist die Differenz der Ausgleichswerte zu bilden und zu prüfen, ob diese geringfügig i. S. v. Abs. 3 ist. Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht: Er wird entweder
- in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (wenn er nach Ablauf der Verpflichtungszeit aus dem Soldatenverhältnis ausscheidet) oder
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