11.05.2016 · Fachbeitrag · Beamtenrechtliche Grundsätze
Bewertung betrieblicher Anrechte
| Hat ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt, ist das Anrecht nach dem gegenüber § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerten (BGH 27.1.16, XII ZB 656/14, Abruf-Nr. 183991 ). |
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