19.06.2018 · Fachbeitrag · Beschwer
VA beruht teilweise auf dem Anrecht einer Startgutschrift
| Der BGH hat die Startgutschriften bei den Anrechten der VBL für verfassungswidrig erklärt. Eine verfassungsgemäße Satzung liegt noch nicht vor. Die noch zu schaffende verfassungsgemäße Satzung kann aber nur dazu führen, dass sich das Anrecht bei der VBL erhöht. Daran nimmt der Ausgleichsberechtigte später nicht mehr teil, § 225 Abs. 1 FamFG. Der Ausgleichspflichtige ist durch die aufgrund der verfassungswidrigen VBL-Satzung vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt (OLG Bremen 10.4.18, 4 UF 2/18, Abruf-Nr. 201556 ). |
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