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  • · Nachricht · Beteiligung des Insolvenzverwalters

    VA bei Insolvenz des Ausgleichspflichtigen

    | Versorgungsanrechte können durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausgleichspflichtigen rechtskräftige Entscheidung zum VA im Wege der internen Teilung erworben werden (BGH 10.6.21, IX ZR 6/18, Abruf-Nr. 223316 ). |

     

    Soweit privates Altersvorsorgevermögen der Pfändung und damit auch dem Insolvenzbeschlag unterliegt (vgl. dazu § 36 Abs. 1 InsO), kann der Insolvenzverwalter das im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparte Kapital dadurch verwerten, dass er den Versicherungsvertrag kündigt und den vereinnahmten Rückkaufswert zur Masse zieht.

     

    MERKE | Ein derartiges Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag kann demnach ganz oder teilweise dem VA entzogen sein.

     

    Dies hat zur Folge, dass ein massezugehöriges Versorgungsanrecht im VA nicht intern geteilt werden kann. Insoweit unterscheidet sich der Insolvenzbeschlag des im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparten Kapitals, das der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters insgesamt unterliegt, von der Belastung eines Versorgungsanrechts mit einem Pfandrecht, das auch bei Durchführung der internen Teilung erhalten bleibt.

     

    Ist jedoch eine Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, in der ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Anrecht intern geteilt wurde, führt die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit dazu, dass der Ausgleichsberechtigte ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts erwirbt.

     

    MERKE | Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausgleichspflichtigen ist der Insolvenzverwalter am Verfahren über den VA zu beteiligen, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehegatte über (ehezeitlich erworbene) Versorgungsanrechte verfügt, die nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören können.

     

    Dem Insolvenzverwalter muss in diesem Fall die Entscheidung zugestellt werden, da er beschwerdebefugt ist. Unterbleibt die Beteiligung des Insolvenzverwalters, wird die Beschwerdefrist für ihn erst dann in Lauf gesetzt, wenn ihm die vollständige Entscheidung vorliegt.(HW)

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 110 | ID 48114847