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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Ist Bezugsgröße einer betrieblichen Altersversorgung der gem. § 2 BetrAVG berechnete Rentenbetrag, darf der Ausgleichswert nicht in der Weise ermittelt werden, dass die Rente zunächst in einen Barwert umgerechnet und anschließend nach den biometrischen Parametern des ausgleichsberechtigten Ehegatten in eine Rente zurückgerechnet wird. Vielmehr ist der Rentenbetrag (ggf. nach Abzug von Teilungskosten) direkt zu teilen, sodass beide Ehegatten ‒ bezogen auf die Ehezeit ‒ gleich hohe Rentenanrechte erhalten. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    M und F wurden nach neuem Recht geschieden. M hat in der Ehezeit u. a. ein endgehaltsbezogenes Anrecht aus einer betrieblichen Direktzusage auf eine bestimmte Jahresrente ab Erreichen der Altersgrenze erworben. Bei Ehezeitende bezog M bereits Rente. Der Versorgungsträger hat einen auf das Ehezeitende bezogenen Barwert der Rente errechnet, § 4 Abs. 5 BetrAVG. Diesen hat er ‒ nach Abzug von Teilungskosten ‒ mit einem für die F geltenden Barwertfaktor in einen Rentenbetrag umgerechnet und die Hälfte davon als maßgeblichen Ausgleichswert vorgeschlagen. Das AG hat das Anrecht ‒ nach Abzug von Teilungskosten ‒ mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert intern geteilt. Auf die Beschwerde der F hat das OLG ihr im Wege interner Teilung ein Anrecht in Höhe des Rentenbetrags übertragen, der dem erstinstanzlich titulierten Kapitalwert entsprach. Wegen des rechtsmittelrechtlichen Verschlechterungsverbots sah sich das OLG gehindert, eine während der Beschwerdeinstanz durch laufenden Rentenbezug des M eingetretene Barwertminderung zulasten der F zu beachten. Die Rechtsbeschwerde des M führt zur Zurückverweisung an das OLG.

     

    • Leitsätze: BGH 27.6.18, XII ZB 499/17
    • 1. Wählt der betriebliche Versorgungsträger den Rentenbetrag als Bezugsgröße für den Ausgleich, muss er dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG vornehmen.
    • 2. Bei dem Ausgleich eines Rentenbetrags nach § 2 BetrAVG und dem eines Kapitalwerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG handelt es sich jeweils um unterschiedliche Berechnungsmethoden und Wertermittlungsansätze, die einem direkten Vergleich im Sinne einer rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zugänglich sind.