· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Auch kapitalisierte Anrechte unterliegen dem Versorgungsausgleich
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
Ein Anrecht i.S. des Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Es kann deshalb nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen werden (BGH 16.7.14, XII ZB 16/14, FamRZ 14, 1613, Abruf-Nr. 142394). |
Sachverhalt
Während der Ehezeit erwarb der Ehemann (M) betriebliche Anrechte aus zwei Direktversicherungen und einer Pensionskassenversorgung. Nach Ehezeitende wurde das diesen betrieblichen Versorgungen zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aufgelöst. Anschließend übertrug der ehemalige Arbeitgeber die Rechte aus den beiden Direktversicherungen und aus der Pensionskassenversorgung auf M. Danach teilte M den Versorgungsträgern mit, dass er von seinem „Auszahlungswahlrecht“ Gebrauch mache und auf jegliche Umwandlung in eine Rentenzahlung verzichte. Das AG hat die drei Anrechte intern geteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des M hat das OLG zurückgewiesen. M hat erfolglos die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat die drei betrieblichen Anrechte zu Recht in den Versorgungsausgleich (VA) einbezogen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht i.S. des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) unabhängig von der Leistungsform im VA auszugleichen. Anders als alle sonstigen Anrechte unterliegen Anrechte i.S. des BetrAVG oder des AltZertG dem VA also nicht nur, wenn sie auf Zahlung einer Rente gerichtet sind, sondern auch, wenn eine Kapitalleistung vorgesehen ist. Mit dieser Ausnahmeregelung sollten zum einen die nach früherem Recht durch die Einbeziehung von Kapitalanrechten in den Zugewinnausgleich verbundenen Liquiditätsprobleme des Ausgleichspflichtigen vermieden, zum anderen Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Ehezeitende abgeschnitten werden (BT-Drucksache 16/10144, S. 46). M konnte daher seine betrieblichen Anrechte nicht dadurch dem VA entziehen, dass er nach Ehezeitende eine Kapitalisierung vornahm.
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