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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Entscheidungstenor bei externer Teilung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung (BGH 23.1.13, XII ZB 541/12, BeckRS 2013, 03640, Abruf-Nr. 130746).

    Sachverhalt

    Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG erworben. Auf deren Verlangen hat das AG die Anrechte jeweils nach § 14 Abs. 1 und 4 VersAusglG extern geteilt. Zulasten des Anrechts des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten wurde für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe der Teilungsordnung ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts, bezogen auf das Ehezeitende, bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.

     

    Außerdem wurde die Deutsche Telekom AG verpflichtet, den Ausgleichswert jeweils nebst 5,13 Prozent Zinsen vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Mit seiner Beschwerde begehrte der Versorgungsträger, den Tenor um die vollständige Bezeichnung der tariflichen Rechtsgrundlage seiner Versorgungsleistung sowie die im Teilungsfall konkret anzuwendende Teilungsordnung zu ergänzen. Dies sei zur eindeutigen Identifizierung des Anrechts erforderlich. Außerdem müsse der Arbeitgeber nach § 6a EStG in seinen Bilanzen Pensionsrückstellungen ausweisen, die konkret bestimmt sein müssten. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.