Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fondsgebundene Anrechte

    BGH ändert seine Rechtsprechung: Nachehezeitlicher Wertzuwachs ist auszugleichen

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert: Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Versorgungsanrechts ist der Ausgleichsberechtigte nicht nur an nachehezeitlichen Wertverringerungen zu beteiligen, sondern auch an nach Ehezeitende eingetretenen Wertsteigerungen der auszugleichenden Fondsanteile. Sowohl in der rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch bei der Zahlungsanordnung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG sind i. d. R. Fondsanteile zu tenorieren, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung. |

    Sachverhalt

    Der Ehemann (M) hat in der Ehezeit u. a. ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht mit garantierter Mindestleistung aus einer Direktzusage des Arbeitgebers erworben. Das AG hat das Anrecht zugunsten der Ehefrau (F) extern geteilt und angeordnet, dass der auf das Ehezeitende bezogene Ausgleichswert als hälftiger Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ehezeitendes an die Zielversorgung nebst Zinsen ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den VA zu zahlen ist. Auf die Beschwerde des Trägers der auszugleichenden Versorgung (VT) hat das OLG Frankfurt (FamRZ 13, 1806) das Anrecht mit einem Ausgleichswert von einer bestimmten Anzahl von Anteilen des Fonds im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines bestimmten Betrags nebst Zinsen, extern geteilt und den VT verpflichtet, an die Zielversorgung zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde des VT des M ist erfolglos und führt nur dazu, dass die Beschlussformel klargestellt wird.

     

    • 1. Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
    • 2. Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und bei der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29.2.12, FK 13, 131).