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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Haftungsfalle: externe Teilung geringfügiger Anrechte

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Wird ein Anrecht im VA extern geteilt (§ 14 VersAusglG), entsteht für den Träger der auszugleichenden Versorgung im Allgemeinen ein wesentlich geringerer Verwaltungsaufwand als bei interner Teilung. Auch wenn ein solches Anrecht nur einen geringen Ausgleichswert hat, ist es deshalb i. d. R. nicht gerechtfertigt, es nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen. Das hat der BGH erneut bekräftigt. |

    Sachverhalt

    M und F haben in der Ehezeit (1.6.95 bis 30.9.14) jeweils Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, M darüber hinaus zwei Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung der Volkswagen AG. Letztere bestehen in einem Anrecht auf „Grundversorgung“ mit einem Ausgleichswert von rund 351 EUR und einem Anrecht auf „Beteiligungsrente“ mit einem Ausgleichswert von rund 253 EUR. Das AG hat die gesetzlichen Anrechte beider Ehegatten jeweils intern und die betrieblichen Anrechte des M entsprechend der Teilungsordnung des Versorgungsträgers jeweils extern geteilt. Da die F ihr Wahlrecht (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) nicht ausgeübt hatte, hat das AG für sie zulasten der betrieblichen Anrechte des M Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Volkswagen AG, mit denen ein Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG erstrebt wurde, blieben erfolglos (BGH 22.6.16, XII ZB 490/15, Abruf-Nr. 187737).

    Entscheidungsgründe

    Einzelne Anrechte, deren Ausgleichswert gering ist, soll das Familiengericht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgleichen. Das Gericht muss insoweit eine Ermessensentscheidung treffen. Dabei sind Belange der Verwaltungseffizienz aufseiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sog. Splitterversorgungen verhindern, in denen der geringe Vorteil für den Ausgleichsberechtigten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht.